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Umsetzung der Energiepreisbremsen  


Da das Anfrageaufkommen in unserem Kundenservice derzeit sehr hoch ist, gehen wir in den folgenden Fragen vorab gern auf mögliche Unklarheiten ein. Sollten Sie darüber hinaus Klärungsbedarf haben, sind unsere Ansprechpartner natürlich für Sie da. 

 

 

 

 

Rechner


 

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Berechnen Sie Ihre Entlastung

Jahresverbrauch


Je nach Sparte berechnen sich die Entlastungskontingente und somit der anzusetzende Verbrauch unterschiedlich – dazu finden Sie untenstehend in den einzelnen Sparten weitere Details.

Um einen näherungsweisen Überblick über Ihre Entlastungen zu enthalten, können Sie sich an der Verbrauchsaufstellung Ihrer letzten Jahresrechnung von Anfang 2023 orientieren. Bitte beachten Sie, dass ein kompletter Jahresverbrauch anzugeben ist.

 

Arbeitspreise und Grundpreise


Diese finden Sie in Ihrem letzten Preisanpassungsschreiben, das Sie im November 2022 erhalten haben.

 

Hinweise zur Benutzung des Rechners


Die Berechnung erfolgt auf Basis der vom Bund erlassenen Gesetze vom 20.12.2022 zu den Preisbremsen für Erdgas, Wärme bzw. Strom und Ihren Angaben. Der Entlastungsrechner gilt für Verbrauchsmengen pro Jahr im Gas bis 1.500.000 kWh, im Strom sind es maximal 30.000 kWh (für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers). Alle darüberhinausgehenden Verbräuche werden im Rahmen von Sonderparagraphen geregelt.

Ungeachtet der Preisbremsen kann sich ein Preisvergleich lohnen. Die verschiedenen Tarife der Stadtwerke Schwarzenberg können Sie im Tarifrechner gegenüberstellen.

Bitte beachten Sie, dass der angezeigte Entlastungsbetrag nur ein ungefährer Richtwert ist. In Ihrem persönlichen Schreiben, das Sie kürzlich erhalten haben, finden Sie den verbindlichen, für Sie gültigen Entlastungsbetrag und die daraus resultierenden Abschläge. 

  


Themenbereich Strom


 

Was sollten Sie zur Strompreisbremse wissen?

Stand 13.03.2023

 

Die von der Bundesregierung beschlossene Strompreisbremse gilt seit März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie soll dazu beitragen, Ihre Stromkosten zu senken. Durch die Strompreisbremse bezahlen Sie als Kunde auf 80 % Ihres Verbrauchs (=Entlastungskontingent) 40 Cent pro Kilowattstunde brutto (=Referenzpreis), auch wenn der Arbeitspreis in Ihrem Tarif höher ist.

 

Der Verbrauch, der über die 80 % hinausgeht, wird zum gültigen Preis Ihres Tarifs abgerechnet.

 

Welcher Verbrauch gilt für die Berechnung des Entlastungskontingents?
Als Basis für das Entlastungskontingent wird laut Gesetz die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose herangezogen (§ 6 Ziffer 1a StromPBG). Diese entspricht in vielen Fällen dem Jahresverbrauch aus 2021. Aufgrund einiger Besonderheiten in der Energiewirtschaft kann diese in wenigen Fällen jedoch davon abweichen. Wenn Sie in Ihrem individuellen Fall Fragen zum Entlastungskontingent haben, können Sie diese gern mit unserem Kundenservice besprechen.
Die Regelungen gelten für einen maximalen Jahresverbrauch von 30.000 kWh.

 

Was ist im Referenzpreis enthalten?
Der Referenzpreis beinhaltet die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer. 

 

Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

 

 

Wie wird die Strompreisbremse bei uns umgesetzt?

Stand 06.07.2023

 

Die Strompreisbremse gilt seit März rückwirkend für Januar und Februar. Somit waren die Abschläge für Januar und Februar noch in voller Höhe fällig. Erst der Märzabschlag wird in neuer, gebremster Höhe abgerechnet. Ab dann gilt der reduzierte Abschlag für alle weiteren Monate 2023, bei einer möglichen Verlängerung der Regelungen durch die Bundesregierung ggf. bis 30. April 2024. Die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar wird in Ihrem Märzabschlag als Gutschrift berücksichtigt und verrechnet.

 

In Ihrem persönlichen Schreiben, dass Sie im Frühjahr erhalten haben, finden Sie den verbindlichen, für Sie gültigen Entlastungsbetrag und die daraus resultierenden Abschläge.  

 

 Im Entlastungsrechner oben können Sie selbst grob ausrechnen, wie hoch die Ersparnis in Ihrem Fall ist.

 

 

Nutzen Sie Strom zum Heizen?

 

Dann regelt die Novelle des Strompreisbremsengesetzes Folgendes (§ 5 Abs. 3 StromPBG):

  • Dient eine Netzentnahmestelle ausschließlich dem Betrieb einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung, beträgt der Referenzpreis 28 Cent pro Kilowattstunde.
  • Dient eine Netzentnahmestelle nicht oder nicht ausschließlich dem Betrieb einer Wärmepumpe oder Stromheizung und wird diese Netzentnahmestelle über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, ergibt sich der für diese Netzentnahmestelle maßgebliche Referenzpreis aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche.
  • Beide Referenzpreise verstehen sich brutto einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
  • Die Entlastung gilt für den Zeitraum August bis Dezember 2023 und wird als Einmalbetrag gewährt.
  • Eine tageszeitvariable Abrechnung gibt es bei den Stadtwerken Schwarzenberg im Tarif Nachtspeicherheizung und in der Grundversorgung mit Schwachlastregelung (Haushalt und Gewerbe).
  • Die genaue praktische Umsetzung dieser neuen Regelung ist noch in Klärung. Sobald uns gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, informieren wir Sie und berücksichtigen es bei der Abrechnung.

 

 

Haben Sie im Entlastungszeitraum eine neue Wärmepumpe oder Ladeeinrichtung für E-Fahrzeuge in Betrieb genommen?

 

Dann sind Sie verpflichtet, uns dies mitzuteilen. Wir passen daraufhin Ihre Jahresverbrauchsprognose mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum unterjährig an.

 

 

 

Themenbereich Gas


 

Was sollten Sie zur Gaspreisbremse wissen?

Stand 13.03.2023

 

Die von der Bundesregierung beschlossene Gaspreisbremse gilt seit März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie soll dazu beitragen, die Verbraucher aufgrund der stark gestiegenen Gaspreise zu entlasten. Durch die Gaspreisbremse bezahlen Sie als Kunde auf 80 % des Verbrauchs (=Entlastungskontingent) 12 Cent pro Kilowattstunde brutto (=Referenzpreis), auch wenn der Arbeitspreis in Ihrem Tarif höher ist.

 

Der Verbrauch, der über die 80 % hinausgeht, wird zum gültigen Preis Ihres Tarifs abgerechnet.

 

Welcher Verbrauch gilt für die Berechnung des Entlastungskontingents?
Als Basis für das Entlastungskontingent wird laut Gesetz der prognostizierte Verbrauch aus September 2022 herangezogen (§ 10 Absatz 1 Ziffer 1 EWPBG). Dieser entspricht in der Regel dem Jahresverbrauch aus 2021. In Einzelfällen kann Ihr Entlastungskontingent jedoch abweichen. Wenn Sie in Ihrem individuellen Fall Fragen zum Entlastungskontingent haben, können Sie diese gern mit unserem Kundenservice besprechen.
Die Regelungen gelten für einen maximalen Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh.

 

Was ist im Referenzpreis enthalten?
Der Referenzpreis beinhaltet die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer. 

 

Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

 

 

Wie wird die Gaspreisbremse bei uns umgesetzt?

Stand 13.03.2023

 

Da die Gaspreisbremse erst seit März rückwirkend für Januar und Februar gilt, waren die Abschläge für Januar und Februar noch in voller Höhe fällig. Erst der Märzabschlag wird in neuer, gebremster Höhe abgerechnet. Ab dann gilt der reduzierte Abschlag für alle weiteren Monate 2023, bei einer möglichen Verlängerung der Regelungen durch die Bundesregierung ggf. bis 30. April 2024. Mit dem Märzabschlag wird auch die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar als Gutschrift berücksichtigt und verrechnet.

 

In Ihrem persönlichen Schreiben, das Sie erhalten haben, finden Sie den verbindlichen, für Sie gültigen Entlastungsbetrag und die daraus resultierenden Abschläge.  

 

Im Entlastungsrechner oben können Sie selbst grob ausrechnen, wie hoch die Ersparnis in Ihrem Fall ist.

 

 

  

Themenbereich Wärme


 

Was sollten Sie zur Wärmepreisbremse wissen?

Stand 13.03.2023

 

Die von der Bundesregierung beschlossene Wärmepreisbremse gilt seit März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie soll dazu beitragen, die Verbraucher aufgrund der stark gestiegenen Wärmepreise zu entlasten.

 

Durch die Wärmepreisbremse bezahlen Sie als Kunde auf 80 % des Verbrauchs (=Entlastungskontingent) nur 9,5 Cent pro Kilowattstunde brutto (=Referenzpreis).

 

Der Verbrauch, der über die 80 % hinausgeht, wird zum gültigen Preis Ihres Tarifs abgerechnet.

 

Welcher Verbrauch gilt für die Berechnung des Entlastungskontingents?
Als Basis für das Entlastungskontingent wird laut Gesetz der prognostizierte Verbrauch aus September 2022 herangezogen (§ 17 Absatz 1 Ziffer 1 EWPBG). Dieser entspricht in der Regel dem Jahresverbrauch aus 2021. Wenn Sie in Ihrem individuellen Fall Fragen zum Entlastungskontingent haben, können Sie diese gern mit unserem Kundenservice besprechen.  
Die Regelungen umfassen den maximalen Jahresverbrauch in Höhe von 1.500.000 kWh.

 

Was ist im Referenzpreis enthalten?
Der Referenzpreis deckelt Ihren Wärmepreis einschließlich der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile und der Umsatzsteuer. 

 

 Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

 

  

Wie wird die Entlastung aus der Wärmepreisbremse erstattet?

Stand 06.07.2023

 

  • Sie wohnen in einem Mietshaus oder in einer WEG?
    Die Erstattung Ihrer Entlastung erfolgt über Ihren Vermieter bzw. Hausverwalter. Er ist nach § 26 EWPBG verpflichtet, die Entlastung, die er nach diesem Gesetz erlangt, in der Heizkostenabrechnung und in den Nebenkostenabschlägen für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Bitte informieren Sie sich dort über die genaue Verfahrensweise.

 

  • Sie haben einen eigenen Wärmeliefervertrag?  
    Da die Wärmepreisbremse erst seit März rückwirkend für Januar und Februar gilt, waren die Rechnungen für Januar und Februar noch in voller Höhe fällig. Erst die Märzrechnung wird in neuer, gebremster Höhe abgerechnet. Mit dieser wird auch die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar als Gutschrift berücksichtigt und verrechnet. Ab dann gilt der reduzierte Preis für alle weiteren Monate 2023, bei einer möglichen Verlängerung des Gesetzes sogar bis 30. April 2024.

 

In Ihrem persönlichen Schreiben, das Sie im Frühjahr erhalten haben, finden Sie den verbindlichen, für Sie gültigen Entlastungsbetrag und die daraus resultierenden weiteren Rechnungsbeträge. 

 

 

 

 

Welche Unterstützungen wurden weiter gewährt?


 
Stand 11.01.2023

 

  • Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärme
    Neben der Gaspreisbremse hat die Bundesregierung die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärme von bisher 19 auf 7 Prozent beschlossen. Der verminderte Steuersatz gilt begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024. Die Ersparnis wird automatisch bei der Jahresabrechnung berücksichtigt. Sie müssen nichts tun.

 

 

  • Soforthilfe Gas im Dezember 2022
    Der erste Teil des Entlastungspaketes der Bundesregierung umfasste eine einmalige Soforthilfe im Dezember 2022, die sich am Abschlag und Energieverbrauch orientierte. Diese Soforthilfe wurde Privatkunden und kleinen sowie mittleren Unternehmen gewährt. Sie sollte den Zeitraum bis zur Einführung der eigentlichen Gaspreisbremse überbrücken.

 

 

Höhe der Soforthilfe im Dezember


Die Einmalzahlung im Dezember 2022 entsprach in etwa einem Abschlagsbetrag. Zur genauen Berechnung wurde ein Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs angesetzt und mit dem Gaspreis, der am 1. Dezember 2022 gültig war, multipliziert.



Hier ein Berechnungsbeispiel für die Soforthilfe:

 

prognostizierter Jahresverbrauch Basis September 2022

20.000 kWh

ein Zwölftel des Jahresverbrauchs

1.667 kWh

Arbeitspreis (brutto)  - Tarif: SZB-Erdgas-Klassik

20,98 Cent/kWh (inkl. 7% MwSt.)

monatlicher Grundpreis - Tarif: SZB-Erdgas-Klassik

14,45 EURO (inkl. 7% MwSt.)

Entlastungsbetrag

 ca. 364,19 €


Ihr genauer Entlastungsbetrag ist in Ihrer Jahresrechnung als separater Posten (Nettoentlastung gemäß ESWG) ausgewiesen.



Wie kommt die Entlastung bei Mietern an?
Der Vermieter muss die Soforthilfe in seiner nächsten Betriebskostenabrechnung berücksichtigen und den Mietern separat ausweisen. 

 

 

 

Bitte beachten Sie


 

Diese Informationsseiten geben einen allgemeinen Überblick über die Gesetze zur Strom-, Gas und Wärmepreisbremse. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr und stellen keine juristische oder steuerliche Beratung dar.

 

 

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